Andienungsrecht

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Bei Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Zum Ablauf des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Geber das Recht, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem bis dahin noch nicht amortisierten Teil des Anschaffungswertes (= Restwert) – wie im Leasing-Vertrag vereinbart – „anzudienen“. Diesen Sachverhalt bezeichnet man als Andienungsrecht. Der Leasing-Nehmer ist im Zuge des Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum Kauf des Investitionsgutes zum Restwert verpflichtet. Darüber hinaus gibt es auch Verträge mit Mehrerlösbeteiligung. Hierbei verkauft die Leasing-Gesellschaft das Objekt und deckt daraus die noch ausstehenden Kosten. Mehr hierzu unter: Teilamortisation

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