Big Ticket Leasing - groß im Geschäft

Zuerst einmal steht hinter „Ticket“ leicht chiffriert das Volumen eines Leasinggeschäfts, also in der Regel das Anschaffungsvolumen des Leasing-Objekts. Hinter Big Ticket Leasing steckt also grundsätzlich nichts weiter als ein Leasing-Geschäft mit besonders hohem Volumen.

Was fällt unter Big Ticket Leasing?

Mit der hohen Investitionssumme gehen natürlicherweise auch besondere Vertragsvariationen einher – dennoch handelt es sich beim Bick Ticket Leasing nicht um eine eigene Vertragsform. Vielmehr wird der Begriff meist zur reinen internen Klassifikation verwendet. Somit gibt es auch keine genauen Grenzen, ab wann ein Leasing als „Big Ticket“ anzusehen ist. Während für den Small-Ticket-Bereich meist Anschaffungen unter 25.000 EUR genannt werden, bezieht sich das Big Ticket Leasing in der Regel auf Anfragen für Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Kraftwerke aber auch Produktionsanlagen. Das Objektvolumen liegt somit regelmäßig im siebenstelligen Bereich. Andere Quellen sprechen hingegen von Mindestvolumina von 100.000 EUR. Damit würden auch Luxus- und zahlreiche Nutzfahrzeuge wie LKW, Tankzüge, Autotransporter etc. in diesen Bereich fallen. Als Leasingnehmer treten somit sowohl Unternehmen, als auch Kommunen auf.

Sonderformen im Big Ticket Leasing

Da es sich, wie erwähnt, hierbei um keine spezifische Form des Leasings handelt sondern Big Ticket Leasing vielmehr in jeder Vertragsvariante auftreten kann, können hier keine pauschalen Aussagen zu spezifischen Besonderheiten getroffen werden. Jedoch gibt es bei sehr großen Volumina eine häufig gesehene Konstruktion: Hier gründen Leasingnehmer, -geber, Investor und Bank eine nur für diesen Zweck vorgesehene Gesellschaft, die als Leasinggeber auftritt. Zur Verwaltung wird ein Vertrag zwischen Leasingunternehmen und der gegründeten Gesellschaft geschlossen. Der Leasingnehmer zahlt somit die Raten an diese Gesellschaft, die wiederum den Fremdkapitalgeber bedient. Dieses etwas umständliche Konstrukt dient letztlich insbesondere dazu, eine Vermengung der Werteinschätzung des Leasingobjekts mit anderen Assets zu vermeiden.

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