Flexprämie: Subventionen für Erweiterung von Biogasanlagen-Leasing & Mietkauf

Seit der neuen EEG-Verordnung 2012 wurde beschlossen, dass Betreiber von Biogasanlagen, welche entstandenen Strom direkt ins öffentliche Netz einspeisen, Prämien wie die sogenannte Flexibilitätsprämie erhalten. Um die FlexPrämie in Anspruch nehmen zu können, müssen Betreiber von Ökogasanlagen Leistungen installieren, welche es ermöglichen Strom ins öffentliche Netzwerk flexibel einzuspeisen. Das heißt Einspeisungen müssen regelbar, nicht durchgängig abrufbar erfolgen. Es sollte daher möglich sein, beispielsweise nachts doppelt soviel Strom einzuspeisen wie tagsüber. Und so eine Investition lohnt sich, wird beispielsweise von 500kW auf 750kW erhöht erhalten die Betreiber rund 26.000€ jährlich an Zuschüssen für die Erweiterung der Biogasanlagen und BHKW. Auch wenn Sie Biogasanlagen-Leasing oder Mietkauf in Betracht ziehen, können Sie die FlexPrämie in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Blockheizkraftwerk-Leasing und Mietkauf. Im EEG ist die FlexPrämie wie folgt definiert:

§33g:

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen worden ist; die Größe dieser Strommenge muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats übermittelt werden

§33i:

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,

(2) Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

Formel:

https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2014/j1066-1_0010.jpg

(4) Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3 folgenden Kalendermonats.

Seit EEG 2014 sind Betreiber von Neuanlagen ab 500kW Leistung direkt vermarkten, erhalten jedoch trotzdem Marktprämien. Mit der EEG 2016 wird die Grenze auf höchstens 100kW zusätzlich installierter Leistungen abgesenkt. Ab 2017 soll es spätestens eine Umstrukturierung der Prämien für Biogasanlagen und BHKW zur Einspeisung, von durch erneuerbare Energien produziertem Strom, geben.