Fokus: Basisüberblick Leasingverträge

Typen von Leasingverträgen

Mit Leasing lassen sich nicht nur Liquiditätsengpässe vermeiden und Kreditlinien schonen, sondern im Fall des gewerblichen Leasings auch noch Steuervorteile ausnutzen. Grundsätzlich lassen sich Leasingverträge in zwei Kategorien unterteilen, Vollamortisationsverträge und Teilamortisationsverträge. Dabei sind Vollamortisationsverträge grundsätzlich dem Finanzierungsleasing zuzuschreiben, das gezeichnet ist durch feste Grundleasingzeiten, die über einen wesentlichen Teil der Lebensdauer des Vermögensgegenstandes laufen. Spezialanfertigungen werden üblicherweise über das Finanzierungsleasing abgebildet, da sie für Dritte nicht zu verwenden sind und eine Nutzung außerhalb des Unternehmens eher ausgeschlossen ist. Der Leasinggeber hat kein Interesse an einem Rückerhalt und bietet deshalb üblicherweise eine Kaufoption an. Vollamortisationsverträge unterscheiden sich insofern von Teilamortisationsverträgen, als dass sich die Investition des Leasinggebers, also die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK), durch Zahlung der Leasingraten vollständig zurückzahlt, weshalb die Raten höher sind als beim Teilamortisationsvertrag. Vollamortisationsverträge lassen sich unterscheiden in Verträge mit Kaufoption, Mietverlängerungsoption oder ohne Optionen. Sowohl eine Kaufoption als auch eine Mietverlängerungsoption unter Restwert schließen eine Bilanzierung beim Leasinggeber aus. Ein Vertrag ohne Optionen wird nur beim Leasinggeber bilanziert, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt (s. AfA-Tabelle). Teilamortisationsverträge sind dem Operativen Leasing zuzurechnen und haben nur kurze oder keine Grundmietzeiten. Die Investition des Leasinggebers zahlt sich durch die Leasingraten nicht vollständig zurück, so dass das Objekt nach Beendigung des Leasingvertrages weiter verleast wird. Auch hier ist es nur möglich den Leasinggegenstand beim Leasinggeber zu bilanzieren, wenn keine Optionen bestehen, dass Leasinggut nach Ablauf des Leasingvertrages unter Buchwert zu erwerben oder weiter zu mieten. In diesem Fall würde davon ausgegangen, dass das Leasinggut nach Ablauf in den Besitz des Leasingnehmers übergeht, was nach den Leasingerlassen von 1971 und 1975 faktisch nicht mit einer Zuordnung des Investitionsguts zum Leasinggeber während der Leasingdauer vereinbar ist. Teilamortisationsverträge finden oft Anwendung beim KFZ-Leasing.

Zurechnung des Leasingguts

Grundsätzlich können Leasingraten nur dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Bilanzierung des Leasingguts beim Leasinggeber erfolgt. Andernfalls müssen sie das Wirtschaftsgut nach geltendem Recht abschreiben und können lediglich den Zinsanteil der Leasingraten geltend machen. Wie bereits oben beschrieben ist eine Bilanzierung nur dann beim Leasinggeber möglich, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt und kein Spezialleasing und keinerlei Optionen zum Kauf oder zur Mietverlängerung unter Buchwert des Leasingobjektes bestehen. Neben den verschiedenen Vertragsarten gibt es weitere Punkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie einen Leasingvertrag abschließen wollen. Besteht beispielsweise ein Andienungsrecht, so hat der Leasinggeber die Möglichkeit, Sie nach Ablauf des Vertrages zur Übernahme des Leasinggegenstandes zu einem vorher vereinbarten Preis zu verpflichten. Ebenso bemerkenswerte ist die Frage der Beteiligung des Leasingnehmers an möglichen Mehrerlösen nach Rückgabe des Leasingguts. So gibt es Verträge, in denen eine fixe Beteiligung bei Verkauf über Buchwert vereinbart ist. Insgesamt definiert der Leasingvertrag auch weitere Pflichten des Leasinggebers und –nehmers. Dies sind häufig Serviceleistungen wie Versicherung, Instandhaltung und Reparatur durch den Leasinggeber oder Sonderzahlungen zu Beginn oder Ende des Leasingvertrages (z.B. Anzahlung, Schlussrate, Kosten für Abtransport etc.). Der Vertrag regelt auch die Laufzeit des Leasings, die Höhe der Raten, evtl. Nutzungsgrenzen (z.B. jährl. Fahrleistung), den Restwert des Leasingguts bei Auslaufen des Vertrages, eventuelle Kündigungsfristen oder automatische Verlängerungen. Hinterfragen Sie den Restwert kritisch, da dieser sich oft schwer berechnen lässt und zu hoch oder zu niedrig angesetzt wird. Informieren Sie sich auch vorher im Einzelnen über die Möglichkeit steuerliche Vorteile auszunutzen, da aufgrund der vielfältigen Verträge keine allgemein gültige Aussage möglich ist.