Steuervorteil für Hybrid- und Elektro-Dienstwagen ab Januar 2019

Nun ist es endlich offiziell. Der Bundesrat hat ein zukunftsweisendes Gesetz verabschiedet, welches die Steuerbelastung für die private Nutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen ab 2019 senkt.

Diese Neuerung bietet insbesondere Vorteile für Arbeitnehmer, die ihre private Dienstwagen-Nutzung bisher monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern mussten. Der Wert wird nun für E-Autos und Hybridfahrzeuge auf 0,5 Prozent herabgesetzt – eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung.

Die Maßnahme wird durch eine einfache Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt  (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Sie gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Diese Regelung gilt nur für Dienstfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 bis 1. Januar 2022 angeschafft werden und mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

Elektro- und Hybridfahrzeuge müssen eine von zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • die Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen
  • die Reichweite des Elektroantriebs beträgt mindestens 40 Kilometer.

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