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Von Immobilien-Leasing wird gesprochen, wenn der Gegenstand des Leasing-Vertrages ein unbewegliches Wirtschaftsgut ist. Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zählen Grundstücke und Grundstücksbestandteile (also Gebäude, Betriebsvorrichtungen, komplette Produktions- und Versorgungsanlagen). Betriebsvorrichtungen werden ertragsteuerlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.
Immobilien-Leasingverträge sind am häufigsten wie folgt anzutreffen: Entweder erwirbt die Leasing-Gesellschaft ein Grundstück und ein Gebäude und schließt daraufhin einen Leasing-Vertrag mit dem Leasing-Nehmer ab oder das Grundstück wird von der Leasing-Gesellschaft erworben, das vom Leasing-Nehmer gewünschte Gebäude wird von der Leasing-Gesellschaft auf dem erworbenem Grundstück errichtet und der Leasing-Vertrag wird darüber abgeschlossen.
Die Bilanzierung der Immobilie ist von den Bestimmungen des Immobilien-Leasing-Erlasses abhängig.