Der Leasing-Vertrag ist als eigener Vertragstyp inhaltlich nicht in einem Gesetzwerk wie dem BGB geregelt. Zivilrechtlich findet auf Leasing-Verträge in erster Linie das Mietrecht Anwendung. In einem Leasing-Vertrag werden die Rechte und Pflichten des Leasing-Nehmers und des Leasing-Gebers geregelt; teilweise beinhaltet er auch die Vereinbarungen mit dem jeweiligen Lieferranten. Hierunter fallen beispielsweise die Vertragslaufzeit und die Höhe der Leasing-Raten. Bei Leasing-Verträgen ist die Leasing-Gesellschaft zivilrechtlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Eigentümer der Leasing-Gegenstände. Man unterscheidet weiterhin zwischen verschiedenen Vertragsarten beim Leasing.
Leasing-Vertrag kündigen
Die Möglichkeit zur Kündigung des Leasing-Vertrages richtet sich nach der Vertragsart. Bei einem VA-Leasing-Vertrag müssen die Leasing-Raten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Neben- und Finanzierungskosten sowie die Gewinnspanne des Leasing-Gebers abdecken. Während dieser Zeit kann der Leasing-Vertrag bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung beider Seiten nicht gekündigt werden. Ein TA-Leasing-Vertrag ist frühestens nach Ablauf der Grundmietzeit und nach 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kündbar. In diesem Fall muss jedoch eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers geleistet werden. Darüber hinaus gibt es auch kündbare Leasing-Verträge.