Der Leasing-Geber hat als Käufer und Eigentümer von Leasing-Objekten die Sach- und Preisgefahr (beispielsweise alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasing-Geber überträgt im Rahmen des Leasing-Vertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasing-Nehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasing-Nehmer das von ihm ausgesuchte beziehungsweise für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.