Sachmangel

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Eine Sache ist (kaufrechtlich) frei von Sachmängeln, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt – beim Gefahrübergang auf den Leasing-Nehmer die nach dem Kaufvertrag zwischen Leasing-Geber und Lieferant/Händler vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Leasing-Nehmer aufgrund der Abtretung der Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Leasing-Gebers entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler zu.

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