Als Zubehör werden bewegliche Sachen bezeichnet, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dort dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zur Hauptsache in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Hypothek auf ein Grundstück erstreckt sich beispielsweise auch auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Beim Leasing kann es in erster Linie beim Sale-and-Lease-back zur Zubehörhaftung kommen. In diesen Fällen benötigt der Leasing-Geber die Freigabe-Erklärung eines eventuellen Hypothekengläubigers, um lastenfreies Eigentum erwerben zu können.