Bei der Auslieferung des Leasing-Gutes an den Leasing-Nehmer durch einen Lieferanten, ist der Leasing-Nehmer in der Pflicht, das Leasing-Objekt direkt und ohne Verzug auf Mängel bzw. im Umkehrschluss auf Vollkommenheit und Kongruenz mit den vertraglich übereingekommenen Merkmalen zu prüfen. Das Resultat der Untersuchung hat der Leasing-Nehmer dem Lieferanten sowie der Leasing-Gesellschaft sofort und in Schriftform mitzuteilen. Diese Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung aktiviert den Leasing-Vertrag und die Laufzeit beginnt.