Abschreibungsdauer / Abschreibungszeit

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Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen im Regelfall der Abnutzung durch Gebrauch. Dabei unterteilt sich die Abnutzung in die technische Abnutzung, die wirtschaftliche Abnutzung und die zeitliche Abnutzung. In der Konsequenz ergibt sich daraus die Dauer der Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Aufgrund der damit einhergehenden Wertminderung, haben Unternehmen die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Unter einer Abschreibung (steuerlich: Absetzung für Abnutzung) versteht man die plan- oder außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen. Die Abschreibungsdauer beziehungsweise Abschreibungszeit für das jeweilige Wirtschaftsgut ist in der sogenannten Amtlichen AfA-Tabelle festgelegt und bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. 

Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) und ist angenähert an die realistische Nutzungsdauer von Objekten durch einen unter gängigen Umständen geführten Betrieb. 

In speziellen Fällen des außergewöhnlich beanspruchten Gebrauches eines Gutes – wie zum Beispiel im Falle eines Mehrschichtbetriebes –, kann die Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle verkürzt werden. Die betriebsgewöhnlich erfasste Nutzungsdauer bildet das Gerüst für mögliche Vertragslaufzeiten im Leasing nach der sogenannten 40-90-Regel.

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