Die 40-90-Regel wurde in den Leasing-Erlassen definiert, um eine Abgrenzung des Leasings von anderen Finanzierungsformen zu schaffen. Die Regel besagt, dass das wirtschaftliche Eigentum am Leasing-Gut nur dann dem Leasing-Geber zugeschrieben wird, wenn die Grundmietzeit in einem plausiblen Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steht. Konkret wird das Leasing-Gut dem Leasing-Nehmer unmittelbar als Eigentum zugeschrieben, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der üblichen Nutzungsdauer beträgt. Maßgeblich ist hier in der Regel die AfA-Tabelle.
Was bedeutet die 40-90-Regel beim Leasing für Sie als Unternehmer?
Die Grundmietzeit des Leasing-Vertrages muss mehr als 40 Prozent und weniger als 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes betragen. Ist dies nicht der Fall, also beträgt die Grundmietzeit weniger als 40 Prozent oder mehr als 90 Prozent, wird dem Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt von Beginn an als Eigentum zugerechnet. Demzufolge ist das Leasing-Objekt auch in der Bilanz des Leasing-Nehmers zu aktivieren und nicht in der Bilanz des Leasing-Gebers.
Sollten die Grenzen der 40-90-Regel überschritten werden, beurteilt das Finanzamt den Leasing-Vertrag regelmäßig als Ratenkauf.