Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut dem Unternehmen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Verfügung steht beziehungsweise – unter der Berücksichtigung seines Zweckes – genutzt werden kann. Bei der Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes entspricht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dann der geschätzten Restnutzungsdauer.
Das Bundesfinanzministerium hat hierfür Amtliche AfA-Tabellen herausgegeben, aus denen sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einzelne Wirtschaftsgüter ablesen lässt. In diesen steuerlichen Amtlichen AfA-Tabellen bezeichnet die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" demnach die Zeitspanne, an deren Ende das Investitions-Objekt auf einen steuerlichen Wert von Null abgeschrieben ist.
Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern sind allerdings nicht in jedem Fall bindend: Kann nachgewiesen werden, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die sogenannte „betriebsindividuelle Nutzungsdauer“ ansetzbar. Das Wirtschaftsgut kann schneller abgeschrieben werden.
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