Fungibilität bedeutet im Leasing, dass das Leasing-Objekt ein rechtlich selbständiges Wirtschaftsgut sein muss, für das es eine Drittverwendungsfähigkeit geben muss. Drittverwendungsfähigkeit bedeutet, dass das Leasing-Objekt nicht so beschaffen sein darf, dass es nur von einem Einzigen, dem Leasing-Nehmer, wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Entsprechend der Definition von „fungibel" muss das Wirtschaftsgut im Leasing also nach Maßeinheit, Zahl oder aber Gewicht bestimmbar und so durch andere Wirtschaftsgüter gleicher Art, Menge und Güte austauschbar sein.