Beim Software-Leasing erwirbt der Leasing-Geber – anders als bei anderen Leasing-Verträgen – nicht das „Eigentum“ an der Software. Stattdessen erwirbt er ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, welches er dem Leasing-Nehmer im Rahmen des Leasing-Vertrages zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasinggeber zu erwerbende Nutzungsrecht muss in diesen Fällen zumindest „eigentumsähnlich“ ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasing-Nehmer beinhalten. Software kann gemeinsam mit Hardware oder – soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist – auch alleine Gegenstand eines Leasing-Vertrages sein.