Eigentum

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Im Hinblick auf Leasing-Investitionen unterschiedet man das zivilrechtliche (juristische) und das wirtschaftliche Eigentum. Mit der Bezahlung der Lieferanten-Rechnung für das Leasing-Objekt wird der Leasing-Geber juristischer Eigentümer des Wirtschaftsgutes. Dies ist in § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Als wirtschaftlichen Eigentümer bezeichnet man hingegen denjenigen, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Wirtschaftsgut ausübt. Der wirtschaftliche Eigentümer muss nicht auch gleich der juristische Eigentümer sein. 

Die Bilanzierung erfolgt gemäß § 39 Abgabenordnung beim wirtschaftlichen Eigentümer. Dies wäre beim Leasing der Leasing-Nehmer. Da hier jedoch der Leasing-Erlass greift, wird das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber als juristischem Eigentümer zugerechnet. Demnach ist das Gut in dessen Bilanz zu aktivieren. Auf der Seite des Leasing-Nehmers ist das Leasing-Geschäft damit bilanzneutral. Voraussetzung ist jedoch, dass die unkündbare Grundmietzeit nicht über 90 % der AfA-Zeit hinausgeht und nicht unter 40 % der AfA-Zeit beträgt. 

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