AfA (Absetzung für Abnutzung)

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Bei abnutzbaren Anlagegütern, wie zum Beispiel Gebäuden, Möbeln, FahrzeugenMaschinen oder Computern, ist die Nutzungsdauer begrenzt. Durch Nutzung (Gebrauch), natürlichen Verschleiß, technischen Fortschritt und außergewöhnliche Ereignisse mindert sich der Wert dieser Anlagegüter. Diese Wertminderungen werden durch Abschreibungen erfasst. Im Steuerrecht bezeichnet man die Abschreibung als „Absetzung für Abnutzung“ oder kurz: „AfA“. Wie viele Jahre für die Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter angesetzt werden müssen, geht aus den Amtlichen AfA-Tabellen hervor. Diese dienen als Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. 

Wie berechnet man die AfA?

Durch die Abschreibung werden die Anschaffungskosten eines Anlagegutes auf seine Nutzungsdauer in Jahren verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird in der Regel aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften nach der linearen oder der degressiven Methode berechnet. Bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge jedes Jahr gleich hoch – denn die Abschreibung erfolgt jährlich von den Anschaffungskosten des Anlagegutes. Nach Ablauf der Nutzungsdauer ist das Objekt vollständig abgeschrieben und der Buchwert ist damit gleich null. Die lineare Abschreibung pro Jahr lässt sich anhand folgender Formel berechnen:

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer (in Jahren)

Bei der degressiven Abschreibung wird die Abschreibung in Prozent nur im ersten Nutzungsjahr von den Anschaffungskosten vorgenommen. In den darauffolgenden Jahren erfolgt die Abschreibung vom jeweiligen Buch- oder Restwert. Dadurch ergeben sich jährlich fallende Abschreibungsbeträge. Kennzeichnend für die degressive Abschreibung ist auch, dass der Nullwert des Anlagegutes nach Ablauf der Nutzungsdauer nie erreicht wird. 

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