Leasing-Geber

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Leasing-Geber sind unabhängige oder banken- oder herstellerabhängige Unternehmen, die die Investitionen von Leasing-Nehmern mittels Leasing-Verträgen realisieren. Bei dem Leasing-Geber handelt es ich also um eine Leasing-Gesellschaft. Diese ist sowohl juristischer als auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Objektes. Das Leasing-Objekt ist demnach auch beim Leasing-Geber zu bilanzieren und diesem steuerlich zuzurechnen. 

An einem Leasing-Geschäft sind, neben dem Leasing-Geber, grundsätzlich noch zwei weitere Parteien beteiligt: der Leasing-Nehmer und der Lieferant, Händler oder Hersteller des Leasing-Objektes.

Der spätere Leasing-Nehmer erwirbt das Leasing-Objekt zunächst bei einem Lieferanten oder Hersteller seiner Wahl. Anschließend tritt der Leasing-Leber in den Kaufvertrag ein und stellt dem Leasing-Nehmer das Objekt gegen eine regelmäßig zu zahlende Rate zur Nutzung zur Verfügung. Der Unterschied zu einem Mietvertrag besteht darin, dass der Leasing-Geber bei einer Leasing-Finanzierung die Verpflichtung zur Instandhaltung des Leasing-Objektes an den Leasing-Nehmer überträgt.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann die Option zum Kauf des Leasing-Objektes in Anspruch genommen werden. Weiterhin ist die Vertragsart entscheidend dafür, welche Optionen dem Leasing-Nehmer nach Ende der Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Ist mit dem Leasing-Geber ein Vollamortisationsvertrag abgeschlossen worden, hat der Leasing-Nehmer nach der Grundmietzeit die Möglichkeit, das finanzierte Objekt zu kaufen oder den Vertrag zu verlängern. Gleiches gilt für die Optionen nach der Grundmietzeit eines Teilamortisationsvertrages. Enthält der mit dem Leasing-Geber vereinbarte Teilamortisationsvertrag ein Andienungsrecht für diesen, muss der Leasing-Nehmer das Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis kaufen, wenn der Leasing-Geber dies verlangt. Bei einem Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung verkauft der Leasing-Geber bzw. die Leasing-Gesellschaft das Objekt und deckt daraus die noch ausstehenden Kosten. Reicht der erzielte Erlös nicht aus, ist der „Rest“ vom Leasing-Nehmer zuzuzahlen. Bei einem Mehrerlös wird der Gewinn zwischen beiden Parteien aufgeteilt.
 

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